Außensteuergesetz (AStG)
Das AStG soll verhindern, dass Einkünfte ohne wirtschaftlichen Grund ins Ausland verlagert werden. Es regelt insbesondere die erweitert beschränkte Steuerpflicht (§ 2), die Wegzugsbesteuerung (§ 6) sowie die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff.).
Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG)
Wer Anteile von mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält und seinen Wohnsitz aus Deutschland verlegt, muss stille Reserven aufdecken und versteuern – selbst ohne Verkauf. Bei EU/EWR-Wegzug gibt es eine zinslose Stundung mit Ratenzahlung.
Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG)
Passive Einkünfte einer Auslandsgesellschaft mit Niedrigbesteuerung (effektiv < 15 %) werden dem deutschen Anteilseigner direkt zugerechnet – als wäre die Gesellschaft transparent. Der Substanztest (§ 8 Abs. 2 AStG) kann das im EU-Raum aushebeln.
Substanz & Geschäftsleitung
- Echtes Büro im Ausland, qualifiziertes Personal
- Entscheidungen vor Ort, Board Meetings dokumentiert
- Eigene Bankbeziehung, eigene Buchhaltung
- Keine Schein-Geschäftsführung durch Dienstleister
Keine Steuerberatung